Auch mit einem Gebrauchsmuster lässt sich eine technische Idee schützen. Die Anforderungen an die Neuheit und Erfindungshöhe sind - jedenfalls in Deutschland - dieselben wie bei einem Patent. Aus einem Gebrauchsmuster kann der Inhaber genauso wie aus einem Patent gegen Dritte vorgehen.
Ein Gebrauchsmuster wird im Gegensatz zu einer Patentanmeldung nicht geprüft. Das spart Kosten und Zeit, denn ein Gebrauchsmuster kann schon nach weniger Wochen eingetragen werden und bietet somit sehr schnell die volle Bandbreite an Maßnahmen, um gegen einen Verletzer vorzugehen.
Den unbestreitbaren Vorteilen eines Gebrauchsmusters stehen jedoch auch gewisse Nachteile gegenüber.
Da seine Neuheit und erfinderische Tätigkeit seitens des Amtes nicht geprüft wurden, besteht eine deutlich höhere Unsicherheit im Hinblick auf seine Rechtsbeständigkeit, wenn der Verletzer einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster stellt, um das Schutzrecht zu Fall zu bringen. Verliert der Gebrauchsmusterinhaber den Rechtsstreit, macht er sich unter Umständen kostenpflichtig, da er aus einem zu unrecht eingetragenen Schutzrecht vorgegangen ist.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters entspricht mit 10 Jahren gerade einmal der Hälfte der Laufzeit eines Patentes. Nach dem Ablauf des Schutzrechts kann jeder Mitbewerber die Technologie nutzen - 10 Jahre früher, als es bei einem Patent möglich wäre.
Schließlich lassen sich durch ein Gebrauchsmuster nur Vorrichtungen, jedoch keine Verfahren schützen. Betrifft die Erfindung zum Beispiel das Herstellverfahren eines chemischen Erzeugnisses, scheidet ein Gebrauchsmuster als Schutzrecht von vornherein aus.
Lediglich auf die Kosten oder den Zeitfaktor zu schauen greift oft zu kurz. Welches Schutzrecht - Patent oder Gebrauchsmuster - die bessere Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab. Unter Umständen können sogar parallele Anmeldungen beider Schutzrechtstypen sinnvoll sein.
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